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Ablauf nach den Weihnachtsferien

21. 12. 2020

 

Liebe Eltern,

 

mit der Eindämmungsverordnung werden ab dem 4. Januar 2021 neue Regelungen in Schulen und für den Hort gelten. Ab dem 4. Januar 2021 ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. Die Schüler/innen der Abschlussklassen (Jahrgangsstufen 10, 12 (Gymnasium) und 13 (Gesamtschule und berufliches Gymnasium, Zweiter Bildungsweg) sowie im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs werden im Präsenzunterricht beschult. 

 

Die Schulen nutzen alle unterrichtsorganisatorischen und räumlichen Optionen, damit in diesen Klassen und Lerngruppen der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.

 

Die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt geistige Entwicklung bleiben geöffnet, die Sorgeberechtigten entscheiden und informieren die Schulleiter/innen formlos darüber, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt.

 

Die übrigen Schüler/innen der Grundschulen, der Förderschulen, der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und der Oberstufenzentren einschließlich des Zweiten Bildungswegs werden in Distanz unterrichtet.

 

Für Schülerinnen und Schüler der 1. bis 4. Klasse mit einem Notbetreuungsanspruch, wird eine Notbetreuung in der Schule organisiert. Die Notbetreuung in der Schule umfasst die Unterrichtszeit der Jahrgangsstufe des jeweils regulären Schultages.

 

In Absprache mit den Horten Wirbelwind und Anne Frank betreuen wir die Jahrgänge 1 und 2 von 07:40 Uhr bis 11:30 Uhr und die Jahrgänge 3 bis 6 von 07:40 Uhr bis 12:45 Uhr. Die Jahrgänge 1 bis 4 gehen im Anschluss in die Horte. Der Jahrgang 5 und 6 geht im Anschluss nach Hause.

 

Damit einhergehend wird ab dem 4. Januar 2021 die Hortbetreuung für Grundschulkinder untersagt. Der Hort organisiert für die Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung. Die Notfallbetreuung wird in beiden Einrichtungen für folgende anspruchsberechtigten Gruppen von Kindern organisiert:

 

Schulpflichtige Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe sollen nur dann in Notbetreuung betreut werden können, wenn dies aus Kindeswohlgründen erforderlich ist, oder, wenn beide Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind. Ein Anspruch dieser Kinder besteht auch dann, wenn ein Personensorgeberechtigter im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist.

 

Schulpflichtige Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Vorrang hat die häusliche Betreuung.

 

Zuständig für die Prüfung und Bescheidung der Anträge sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die diese Aufgabe auch den kreisangehörigen Kommunen übertragen können. Dies gilt sowohl für die Notbetreuung in Schule, als auch für die Notbetreuung im Hort.

 

Das Merkmal Kindeswohl ist mit Blick auf den Zweck der Eindämmungsverordnung, die Kontakte einzuschränken, restriktiv auszulegen. Nicht jede familiäre Schwierigkeit, z.B. bei Alleinerziehenden, macht eine Betreuung aus Kindeswohlgründen erforderlich. Vielmehr müssen Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegen, die durch eine Notbetreuung verhindert werden kann. Es handelt sich hier zumeist um Familien, die flankierend eine ambulante Hilfe zur Erziehung zur Stärkung der Elternkompetenz erhalten.

 

Den Antrag zur Notfallbetreuung des Landkreises Oder-Spree finden Sie unter dieser Meldung. Schicken Sie den Antrag ausgefüllt nach Beeskow. Dort wird er geprüft und Sie erhalten von dieser Behörde einen Bescheid. Den positiven Bescheid geben Sie bitte Ihrem Kind am ersten "Schultag" mit. Unsere Kolleginnen und Kollegen müssen bei jedem Kind prüfen, ob der Antrag vorliegt. 

 

 

Zur Notfallbetreuung

Ab 4. Januar 2021 werden alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet, das gilt auch für die Grundschulkinder der Klassen 1 bis 4. Für die Unterrichtszeit wird eine Notbetreuung organisiert von Grundschulen bzw. Schulen, die eine Primarstufe führen.

Die Notbetreuung umfasst die Unterrichtszeit der Kinder. In der Notbetreuung gewährleistet die Schule, dass die Kinder die Aufgaben bearbeiten können, die ihnen für die Zeit des Distanzunterrichts aufgegeben wurden.

Es gilt jeweils, dass die Aufsicht durch die Schule bis zu 15 Minuten vor Beginn und nach Ende der Teilnahme der Kinder an der Notbetreuung umfasst. 

 

Bei der Gruppenbildung für die Notbetreuung gilt der Hygieneplan Schule. Dieser sieht u.a. vor, dass der Unterricht – soweit möglich – in festen Lerngruppen durchzuführen ist, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis zu begrenzen. Dementsprechend

  • ist bei der Gruppenbildung auf feste Bezugspersonen mit möglichst wenig Personalwechsel zu achten;
  • sind die Gruppen gemäß den räumlichen Gegebenheiten festen Räumen zuzuordnen;
  • sollen die Gruppen grundsätzlich nur so groß sein, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann;
  • können Kinder zu definierten Betreuungsgruppen zusammengefasst werden, so dass es zur Auflösung bisheriger Gruppenstrukturen (Klassen, Jahrgang) kommen kann, wobei dies möglichst so beschränkt wird, dass nur Kinder aus Parallelklassen bzw. (in sinngemäßer Anwendung der Gruppenbildung in der Flexiblen Eingangsphase) zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen zu einer Betreuungsgruppe zusammengefasst werden;
  • ist die Zusammensetzung der Gruppen und der zugewiesenen Betreuer tagaktuell zu dokumentieren (Namen der Kinder und der Betreuungszeiten, Namen der Betreuer und der Einsatzzeiten).

 

 

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Innen-und Außenbereich der Schule gilt für alle Schülerinnen und Schüler, Ausnahme: im Sportunterricht.

 

Weitere Ausnahmen sind im Einzelfall nur unter den in der Eindämmungsverordnung genannten Voraussetzungen möglich. Das betrifft: 

  • Schülerinnen und Schüler der Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt für geistige Entwicklung, für die die Schulleitungen aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen können
  • die Zeiträume, in denen die Unterrichtsräume stoßweise gelüftet werden
  • Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Außenbereich von Schulen (Schulhof).

Den Schülerinnen und Schülern, die ihren Mund-Nase-Schutz vergessen haben oder ihren mitgebrachten nicht mehr nutzen können, ist eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte Mund-Nase-Bedeckung auszugeben.

 

Hinweise für den Schulsport im Freien

Sport und Bewegung sind wesentliche Bestandteile einer ganzheitlichen schulischen Bildung. Deshalb soll der Schulsport zur Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit von Schülerinnen und Schülern – unter Beachtung der spezifischen Hygienemaßnahmen – grundsätzlich weiter stattfinden. Der Rahmenlehrplan Sport eröffnet vielfältige Möglichkeiten zur Ausübung von Individualsport und bietet Möglichkeiten, auch weitere Inhalte unter Berücksichtigung entsprechender Infektionsschutzmaßnahmen ein-zubeziehen.

 

Der Sportunterricht wendet sich an eine feste Schülergruppe, die im Klassenunterricht und in der Schule ohnehin in engem räumlichen Kontakt steht. Für den Sportunterricht unter Corona-Bedingungen gibt es insbesondere folgende Bewegungsangebote im Freien:

  • Aktivitäten im Freien (z. B. Bewegen auf Rollen, Lauf-, Sprung-, Wurf- und andere körperkontaktfreie Spiele sowie Bewegungsformen),
  • Fitness- und Krafttraining sowie Workouts, bevorzugt mit dem eigenen Körpergewicht (im Aufwärmprogramm ebenso wie als Zielübung),
  • Rückschlagspiele, bevorzugt mit dem eigenen Sportgerät, und ggf. Zielschussspiele,
  • Sportspiele unter abgewandelten Regeln oder Technik- bzw. Taktik-Training unter Einhaltung der Hygienevorgaben,
  • Varianten kleiner Spiele, die unmittelbaren Körperkontakt vermeiden bzw. unter Einhaltung eines Abstandsgebots möglich sind,
  • rhythmisches Bewegen und Tanzen ohne Partner sowie gymnastisches Bewegen, wenn entsprechende Freiflächen verfügbar sind.

Eine Entscheidung, ob der Sportunterricht durchgeführt werden kann, trifft die jeweilige Sportlehrkraft in Abhängigkeit von den jeweiligen Bedingungen. Die Grundsätze der Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung sind entsprechend zu beachten. Unter extremen Witterungsbedingungen kann kein Sportunterricht im Freien stattfinden.

 

Schule ab 11. Januar 2021 – entscheidet sich Anfang 2021

Welche Regelungen ab dem 11. Januar 2021 gelten werden, entscheidet sich angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens in der 1. Kalenderwoche 2021 im Zuge der Abstimmung einer erneuten Änderung der Eindämmungsverordnung.

 

Schulfahrten sind weiter untersagt (§ 17 Abs. 3 Eindämmungsverordnung)

Das bislang auf den 31. Januar 2021 befristete Verbot zur Durchführung von Schulfahrten wird zunächst bis zum 28. Februar 2021 verlängert.

 

 

Wir freuen uns, dass wir Ihnen rechtzeitig diese allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen konnten.

 

Bleiben Sie gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Katja Püschel

 
 
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